Lebensgestaltung - Ethik - Religionskunde

Lebensgestaltung - Ethik - Religionskunde
Lebensgestaltung - Ethik - Religionskunde,
 
Abkürzung LER, mit der Verabschiedung des brandenburgischen Schulgesetzes (BdgSchulG) am 28. 3. 1996 eingeführtes Unterrichtsfach in Brandenburg; seit dem 5. 8. 1996 (nach dreijährigem Modellversuch) Pflichtfach an allen öffentlichen Schulen des Landes. Danach wird LER bekenntnisfrei, religiös und weltanschaulich neutral unterrichtet und soll Kenntnisse über Traditionen philosophischer Ethik, Grundsätze ethischer Urteilsbildung, Weltanschauungen und Religionen vermitteln und den Schülern die Möglichkeit zum Gespräch über menschliche Wertvorstellungen und Lebensorientierungen geben. Konfessioneller Religionsunterricht kann von den Kirchen und Religionsgemeinschaften in eigener Verantwortung als freiwilliges Wahlfach neben LER an den Schulen angeboten werden. Die Befreiung von der Teilnahme am Unterrichtsfach LER zugunsten der alleinigen Teilnahme am Religionsunterricht setzte bis zur Änderung des BdgSchulG (26. 6. 2002) einen Antrag der Eltern, nach vollendetem 14. Lebensjahr der betreffenden Schüler voraus; seit der Gesetzesänderung reicht eine einfache Erklärung der Eltern/Schüler gegenüber der Schule. - Die Einführung von LER löste über Brandenburg hinaus einen schulpolitischen Streit aus und stieß (nach anfänglicher Beteiligung der evangelischen Kirche am Modellversuch) auf heftige Kritik, der seitens der katholischen Kirche (Erzbistum Berlin; Bistümer Görlitz und Magdeburg) und der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg sowie mehrerer katholischer und evangelischer Eltern Verfassungsbeschwerden folgten. Mit Beschluss vom 11. 12. 2001 unterbreitete das Bundesverfassungsgericht dem am LER-Verfahren Beteiligten einen Vergleichsvorschlag, dem das Land Brandenburg im Juni 2002 mit der Änderung seines Schulgesetzes entsprach: Bei Beibehaltung des Pflichtfachs LER wird die Stellung des Religionsunterichts an den Schulen gestärkt, der fortan unter anderem statt ab 16 ab 12 Teilnehmern (in Ausnahmefällen ab 6 Teilnehmern) durchgeführt werden kann, benotet wird, sofern die Kirchen und Religionsgemeinschaften dies wünschen und von den Randstunden in die Kernzeit des Unterrichts verlegt werden soll. Seitens der Verfassungsbeschwerde führenden Parteien stehen die die Beschwerdeverfahren formal beendenden Erklärungen gegenwärtig (2002) von einigen Beschwerde führenden Eltern noch aus. (Religionsunterricht)

Universal-Lexikon. 2012.

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